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Ahnemüller scheitert mit Klage gegen AfD-Fraktion

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Der rheinland-pfälzische Landtagsabgeordnete Jens Ahnemüller darf nicht in die AfD-Fraktion zurückkehren. Ahnemüller hatte gegen seinen Ausschluss geklagt, der VGH Koblenz wies die Klage jedoch zurück.

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MAINZ/KOBLENZ – Das war mal nichts: Der rheinland-pfälzische Landtagsabgeordnete Jens Ahnemüller darf nicht in die AfD-Fraktion zurückkehren. Der Verfassungsgerichtshof Koblenz (VGH) wies eine Klage des Abgeordneten gegen die Fraktion zurück.

Die AfD-Landtagsfraktion hatte dem Politiker im vergangenen Herbst wegen Nähe zu einem früheren NPD-Funktionär ausgeschlossen. Wie der VGH am Freitag mitteilte, sei der Fraktionsausschluss verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es seien nicht die Statusrechte Ahnemüllers als Abgeordneter verletzt worden.

Ahnemüller (57) hatte der Fraktion willkürliches Verhalten vorgeworfen. Die Fraktion wiederum hatte den Ausschluss damit begründet, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht mehr möglich und das Ansehen der Fraktion in der Öffentlichkeit beschädigt. Das könne „nicht als willkürlich beanstandet werden“, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung des VGH. Es liege in der „Definitionsmacht der Fraktion“, einzuschätzen, ob der Kontakt zu einem ehemaligen NPD-Mitglied mit ihrem politischen Selbstverständnis und ihren politischen Zielsetzungen vereinbar sei.

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Die Fraktion hatte Ahnemüller unter anderem vorgeworfen, einen Vortrag auf einer Veranstaltung gehalten zu haben, für die ein ehemaliges NPD-Mitglied geworben hatte. Als Beweis für die Kontakte zur extremistischen Szene diente ein Chat-Protokoll. Ahnemüller sei den Vorwürfen nicht entschieden entgegengetreten, so der VGH.

Die Fraktion habe auch die formellen Voraussetzungen erfüllt. Dem Abgeordneten seien die Vorwürfe vor der Abstimmung der Fraktion „in hinreichendem Maße“ mitgeteilt worden, so dass er dazu habe wirksam Stellung nehmen können. Der Vorwurf, der Antragsteller habe Kontakte zur extremistischen Szene und mit dieser punktuell zusammengearbeitet, sei bereits im Vorfeld in der Fraktion diskutiert worden. Zudem sei der Antragsteller seitens des Landesvorstands der Partei zwei Mal abgemahnt worden und habe nach alledem daher gewusst, was ihm vorgeworfen werde, so der VGH.

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